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Änderung § 9a Weingesetz vom 14.08.2010

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§ 9a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 9a n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost


vorherige Änderung

 


(1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, darf der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem bestimmten Anbaugebiet übernommenen Weintraubenmenge oder Traubenmostmenge in eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist die auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.

(2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem bestimmten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabgestuft worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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