Änderung § 23a Weingesetz vom 20.12.2012

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen


(Text neue Fassung)

§ 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zusammen mit

1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder

2. einem anerkannten traditionellen Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder

3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils in der Kennzeichnung verwendet werden darf.



 
(heute geltende Fassung) 



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