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Änderung § 27 Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn, dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen beruht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbesondere die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über die Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung, Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfahren zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn, dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen beruht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbesondere die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über die Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung, Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfahren zu erlassen.