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Änderung § 7b Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 7b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b Festlegung von Prioritätskriterien


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Artikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Verteilungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde gelegt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Artikel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1)) liegt. 2 Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Kriterium erfüllt, ein Punkt vergeben. 3 Abweichend von Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben.

(2) 1 Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuanpflanzungsfläche während eines Zeitraums von sieben Jahren nicht zu roden. 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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