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Änderung § 8a Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 8a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 8a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials


(Text alte Fassung)

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten zu schaffen.

(2)
(aufgehoben)

(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, können sie in der Rechtsverordnung die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen.


(Text neue Fassung)

(1) bis (3) (aufgehoben)

(4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung

1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Jahres ausgeübt werden kann, oder

2. auf der Grundlage einer abweichenden Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann,

bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.



(heute geltende Fassung) 

 
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