Änderung § 25 Weingesetz vom 04.07.2017

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942

(Text alte Fassung)

§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung


(Text neue Fassung)

§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.

(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn

1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.

(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:

1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,

3. Phantasiebezeichnungen, die

a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken oder

b) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.






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