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Änderung § 8a Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 8a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 8a n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials


(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 schaffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

(Text alte Fassung)

(2) Eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund der von den Weinbau treibenden Ländern übermittelten Angaben den Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entscheidung nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 kann erst getroffen werden, wenn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund der von den Weinbau treibenden Ländern übermittelten Angaben den Nachweis gemäß Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erbringen kann. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Zeitpunkt, ab dem eine abweichende Entscheidung nach Satz 1 getroffen werden kann, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen,

1. können sie in der Rechtsverordnung

a) die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen,

b) bestimmen, dass ein im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann;

2. haben sie in der Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um zu gewährleisten, dass auf Grund der Standorte, an denen die aus der Reserve erteilten Rechte ausgeübt werden, der verwendeten Rebsorten und der verwendeten Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht, und dass die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, in der diese Rechte ausgeübt werden.

(4) Soweit eine abweichende Entscheidung nach Absatz 1 getroffen worden ist, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung

1. Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 8 Satz 2 dieser Verordnung zulassen,

2. bestimmen, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden darf,

3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Bewirtschaftung des Produktionspotenzials regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)