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Änderung § 30 Weingesetz vom 24.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WeinGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Begleitpapiere


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung

1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie

2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)