Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Weingesetz vom 01.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 3. WeinGÄndG am 1. August 2007 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Hektarertrag


(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 ein Hektarertrag für

1. einzelne Anbaugebiete oder Teile von Anbaugebieten,

2. Rebsorten oder Rebsortengruppen oder

(Text alte Fassung)

3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein mit Prädikat (Qualitätsgruppen)

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag nur für Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein mit Prädikat gesondert festgesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Dezember des Erntejahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(Text neue Fassung)

3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Prädikatswein (Qualitätsgruppen)

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag nur für Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Prädikatswein gesondert festgesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Dezember des Erntejahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 ist

1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach Anhang VII Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben wird,

2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist,

3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, weinhaltigen Getränken, in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Getränken oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist.

Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten auch für Traubensaft.

(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwandten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann über die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Kriterien hinaus der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für Tafelwein 150 Hektoliter und Verarbeitungswein 200 Hektoliter nicht übersteigen.

(4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag auch für Verarbeitungswein festgesetzt worden ist, haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge vorzunehmen ist; Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.