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Änderung § 21 Weingesetz vom 01.08.2007

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein b. A., Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Qualitätswein mit Prädikat

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein b. A., Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Prädikatswein

1. vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu regeln,

vorherige Änderung

2. vorzuschreiben, dass bei Qualitätswein mit Prädikat der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,



2. vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,

3. das Prüfungsverfahren zu regeln,

4. vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist,

5. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,

6. vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein b. A. bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Tafelwein, herabgestuft werden kann.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine b. A. durch Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.