(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
- 1.
- dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist oder
- 2.
- nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.
(1a) Ferner regelt dieses Gesetz die Durchführung von Fördermaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der
§§ 4 bis 12 und der
§§ 29 und
30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von
- 1.
- Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,
- 2.
- Traubensaft,
- 3.
- konzentriertem Traubensaft und
- 4.
- Weinessig.
(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Qualitätswein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung.
(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Landwein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung.
(1) Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:
- 1.
- Ahr,
- 2.
- Baden,
- 3.
- Franken,
- 4.
- Hessische Bergstraße,
- 5.
- Mittelrhein,
- 6.
- Mosel,
- 7.
- Nahe,
- 8.
- Pfalz,
- 9.
- Rheingau,
- 10.
- Rheinhessen,
- 11.
- Saale-Unstrut,
- 12.
- Sachsen,
- 13.
- Württemberg.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.
(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus
- 1.
- den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten Anbaugebiete,
- 2.
- den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete und
- 3.
- den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist.
(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.
(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 107 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 107 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine, des
Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(1)
1Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der
Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich zwei Millionen Euro den Ländern zur Verfügung.
2Sie werden den Ländern unter Berücksichtigung ihrer Rebfläche zugewiesen.
(2) Die nach Artikel 88 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII der
Verordnung (EU) 2021/2115 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen in Höhe von zwei Millionen Euro der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Verfügung.
(3) 1Die Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. 2Sie haben dem Bundesministerium bis spätestens zum 15. Oktober eines Jahres mitzuteilen,
- 1.
- ob und in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder
- 2.
- ob und in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht.
3Der bei den Ländern und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestehende Mehrbedarf wird, soweit möglich, durch nicht abgerufene Mittel nach Satz 1 gedeckt.
4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Umverteilung der Mittel regeln.
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Wein Vorschriften zu erlassen
- 1.
- zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der in § 1 Absatz 1a bezeichneten Fördermaßnahmen,
- 2.
- über das jeweils zugehörige Verfahren.
2Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.