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Zitierungen von § 39 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.06.2024)
... anzuwenden. (14) (aufgehoben) (15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (16) § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat." 11. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach ...
Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,". 2. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 3 EGVIG Änderung des Weingesetzes
... Schlussbestimmungen". 2. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung ... bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7" durch die Angabe § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... durch die Wörter „oder eines Prädikatsweines" ersetzt. 26. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun ... 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein. (15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... von" zugelassen." 11. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Geografische Angaben (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 ...
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