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Änderung § 2 ELV vom 08.09.2015

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§ 2 ELV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 ELV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 514 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeiten


(Text alte Fassung)

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen.

(Text neue Fassung)

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.

 

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