§ 2 ELV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 ELV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 514 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeiten | |
(Text alte Fassung) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen. | (Text neue Fassung) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. |