Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach §
3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Soweit die nach Satz 1 aufzubewahrenden Aufzeichnungen nicht zu den in §
147 Abs. 1 der
Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet §
147 Abs. 2 der
Abgabenordnung entsprechende Anwendung.