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§ 1 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)

V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

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Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte,

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Notarfachangestellter/Notarfachangestellte,

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Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und

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Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte

werden staatlich anerkannt.

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