Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 101 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der ReNoPatAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Notarfachangestellten/die Notarfachangestellte


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,

3. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht,

4. fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5. Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten,

6. Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten,

(Text alte Fassung)

7. Erstellen von Kostenrechnungen.

(Text neue Fassung)

7. Erstellen von Notarkostenrechnungen.


Anzeige