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Synopse aller Änderungen der ReNoPatAusbV am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 101 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ReNoPatAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbereich
§ 3 Ausbildungsdauer
§ 4 Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder
§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte
§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Notarfachangestellten/die Notarfachangestellte
§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte
§ 9 Ausbildungsrahmenpläne
§ 10 Ausbildungsplan
§ 11 Berichtsheft
§ 12 Zwischenprüfung
§ 13 Abschlußprüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Bestehen der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Übergangsregelung
(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwaltsfachangestellten

§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,

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4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Konkursangelegenheiten,



4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzangelegenheiten,

5. Erstellen von Vergütungsrechnungen,

6. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.



§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Notarfachangestellten/die Notarfachangestellte


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,

3. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht,

4. fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5. Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten,

6. Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten,

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7. Erstellen von Kostenrechnungen.



7. Erstellen von Notarkostenrechnungen.

§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2. fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen Rechtsschutz,

3. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte,

4. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in wichtigen Auslandsstaaten,

5. Mitarbeit bei der Anmeldung

- eines Europäischen Patentes,

- eines Patents nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT),

- einer Internationalen Registrierung von Marken,

- einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern,

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- einer Gemeinschaftsmarke,

- eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

6. Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz,

7. Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechtsschutz,

8. Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,

9. Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verletzungsverfahren,

10. Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,

11. Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kostenrechnungen.



§ 14 Schriftliche Prüfung


(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 5 Prüfungsfächern. Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle und Aufgaben aus seinem Ausbildungsberuf lösen und dabei zeigen, daß er Regelungen anwenden und rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge verstehen und beurteilen kann. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in fachbezogener Informationsverarbeitung soll er nachweisen.

(2) Für alle 4 Ausbildungsberufe sind Prüfungsfächer

1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des Wirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld und Zahlungsverkehr, Kredit;

2. Rechnungswesen;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere berufsbezogenes Rechnen und Buchführung;

3. Fachbezogene Informationsverarbeitung;

das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung umfaßt

a) in Textbearbeitung in 60 Minuten Formulieren und Gestalten eines fachkundlichen Textes nach Vorgaben mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung,

b) in Textverarbeitung in 30 Minuten Erfassen und Gestalten eines fachkundlichen Textes mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung.

(3) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter/ Rechtsanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer

1. Zivilprozeßrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des Zivilprozesses, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung;

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2. Rechtsanwaltsgebührenrecht;



2. Rechtsanwaltsvergütungsrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von Vergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungsverfahren.

(4) Für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter/Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer

1. Freiwillige Gerichtsbarkeit;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigen materiellen Rechts;

2. Gebührenrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von Kostenrechnungen und Kosteneinziehung.

(5) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer

1. Zivilprozeßrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des Zivilverfahrens, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung; Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigen materiellen Rechts;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Gebühren- und Kostenrecht;



2. Rechtsanwaltsvergütungs- und Notarkostenrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und Kosteneinziehung.

(6) Für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter/ Patentanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Nationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebührenrecht;



1. Nationaler gewerblicher Rechtsschutz, Kostenrecht/Vergütungsrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren bei Anmeldung, Aufrechterhaltung, Vernichtung und Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Inland sowie die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berechnung amtlicher Gebühren;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Internationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebührenrecht;



2. Internationaler gewerblicher Rechtsschutz, Kostenrecht/Vergütungsrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren bei Anmeldung und Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte im Ausland und gemäß internationaler Abkommen sowie die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berechnung amtlicher Gebühren.

(7) Für das Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten, für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten; sie kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Übergangsregelung




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 31. Juli 1995 bestehen, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der ab 1. August 1995 geltenden Fassung.



 

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 (BGBl. I S. 1394) außer Kraft. § 17 bleibt unberührt.



Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 (BGBl. I S. 1394) außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwaltsfachangestellten


(siehe BGBl. I 1987 S. 2396 - 2414)