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§ 13 - Fahrpersonalverordnung (FPersV)

Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister



Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.



 
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Frühere Fassungen von § 13 FPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
aktuell vorher 07.06.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
aktuellvor 07.06.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 FPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 1 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... durch das Wort „Fahrtenschreiberkartennummer" ersetzt. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Artikel 1 FahrPersRuaÄndV
... durch das Wort „öffentlichen" ersetzt. 2. In § 13 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „fünf Jahre" ...