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Änderung § 13 FPersV vom 07.06.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung
§ 13 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Kontrollgerätkartenregister


(Text alte Fassung)

Die Daten über Kontrollgerätkarten werden ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.

(Text neue Fassung)

Die Daten über Kontrollgerätkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)