Änderung § 10 FPersV vom 18.08.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 FPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 FPersuStVRÄndV am 18. August 2017 und Änderungshistorie der FPersV

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§ 10 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 10 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Kontrollkarte


(Text alte Fassung)

1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massespeicher des Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

(Text neue Fassung)

1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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