Änderung § 12 FPersV vom 18.08.2017

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§ 12 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 12 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inhalt des Registers


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Zentralen Kontrollgerätkartenregister werden gespeichert über

(Text neue Fassung)

Im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister werden gespeichert über

1. Fahrerkarten folgende Daten:

a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,

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b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,



b) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,

d) Tag der Produktion der Fahrerkarte,

e) Status der Fahrerkarte,

f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

g) Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat,

h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Fahrerkarte;

2. Werkstattkarten folgende Daten:

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a) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,



a) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

c) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht der Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wurde,

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d) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,



d) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,

f) Tag der Produktion der Werkstattkarte,

g) Status der Werkstattkarte,

h) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

i) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Werkstattkarte;

3. Unternehmenskarten folgende Daten:

a) Name und Anschrift des Unternehmens sowie die statistische Kennziffer des Firmensitzes, der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

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c) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,



c) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

d) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,

e) Tag der Produktion der Unternehmenskarte,

f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

g) Status der Unternehmenskarte,

h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Unternehmenskarte;

4. Kontrollkarten folgende Daten:

a) Name und Anschrift der Behörde,

vorherige Änderung

b) Kontrollgerätkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,



b) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,

d) Tag der Produktion der Kontrollkarte,

e) Status der Kontrollkarte,

f) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Kontrollkarte.



(heute geltende Fassung) 



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