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Änderung § 16 FPersV vom 18.08.2017

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§ 16 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 16 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren


(Text alte Fassung)

Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

(Text neue Fassung)

Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

2. für Verkehrskontrollen,

3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.




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