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Synopse aller Änderungen der FPersV am 01.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2023 durch Artikel 13 des KraftfEntSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Kontrollkarte


(Text alte Fassung)

1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

(Text neue Fassung)

1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen sowie an die für die Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.


 
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