(1) In Feuerungsanlagen nach §
1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:
- 1.
- Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
- 2.
- Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
- 3.
- Torfbriketts, Brenntorf,
- 3a.
- Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts,
- 4.
- naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
- 5.
- naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,
- 5a.
- Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,
- 6.
- gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
- 7.
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
- 8.
- Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe,
- 9.
- Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1998, sowie Methanol, Äthanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
- 10.
- Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
- 11.
- Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
- 12.
- Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel.
(2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Brennstoffe darf 1,0 vom Hundert der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung auch als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand eingesetzt werden.
(4) Preßlinge nach Absatz 1 Nr. 5a oder Briketts aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Paraffin oder aus Melasse.
§ 6 1. BImSchV Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt ... Brennstoffen folgende Begrenzungen einhalten: 1. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannten Brennstoffe Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten ... im Abgas von 8 vom Hundert, nicht überschreiten. 2. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 5a oder 8 genannten Brennstoffe a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ... Abweichend davon dürfen bei Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis weniger als 100 Kilowatt ... im Abgas von 13 vom Hundert, nicht überschreiten. 3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe a) Die nach der Anlage III Nr. 2 ... 500 0,3 (2) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer ... Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium sind bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe grundsätzlich bei Vollast zu betreiben. Hierzu ist ... Heizeinsatz (Grundöfen). Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen oder mit Preßlingen in Form von Holzbriketts nach ... Nr. 1 bis 4 genannten Brennstoffen oder mit Preßlingen in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a betrieben ...