(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind im Dauerbetrieb so zu betreiben, daß ihre Abgasfahne heller ist als der Grauwert 1 der in der Anlage
I angegebenen Ringelmann-Skala.
(2) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach der Anweisung des Herstellers zu richten.
(3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach §
3 Abs. 1 Nr. 4 oder Preßlinge in Form von Holzbriketts nach §
3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt.
§ 22 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt, 2. ... als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 oder den §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 eine Feuerungsanlage ...