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§ 11 - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 490; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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§ 11 Begrenzung der Abgasverluste



(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Vomhundertsätze nicht überschreiten:

Nennwärmeleistung
in Kilowatt
Grenzwerte für
die Abgasverluste
über 4 bis 2511
über 25 bis 5010
über 509


Können bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem mit dem CE-Zeichen versehenen und in der EG-Konformitätserklärung als Standardheizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet ist, der entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach Satz 1 auf Grund der Bauart des Heizkessels nicht eingehalten werden, gilt ein um einen Prozentpunkt höherer Wert.

(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.

(3) Absatz 1 gilt

1.
ab dem 1. Januar 1998 für ab diesem Zeitpunkt errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;

2.
ab den in § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Zeitpunkten für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;

3.
ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete und ab dem 1. Januar 1998 wesentlich geänderte Öl- und Gasfeuerungsanlagen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung

1.
bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzelraumes dienen,

2.
bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen.

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Zitierungen von § 11 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich
... nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. (2) Die §§ 4 bis 18 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der ...
§ 8 1. BImSchV Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
... sind und 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten werden. Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt, die ...
§ 9 1. BImSchV Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
... sind und 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten werden. Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des ...
§ 10 1. BImSchV Gasfeuerungsanlagen
... so zu errichten und zu betreiben, daß die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten ...
§ 11a 1. BImSchV Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
... von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn 1. die Emissionen von Kohlenmonoxid den ... von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 7 bis 11 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von 1. Kohlenmonoxid den ...
§ 14 1. BImSchV Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
... von mehr als 4 Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier ... sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen an die Begrenzung der Abgasverluste nach § 11 festgestellt werden soll. (3) Die Messungen sind während der üblichen ...
§ 15 1. BImSchV Wiederkehrende Überwachung
... mehr als 11 Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal in jedem ...
§ 20 1. BImSchV Zulassung von Ausnahmen
... zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11a und des § 18 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände ...
§ 23 1. BImSchV Übergangsregelung
... im Abgas zu erfolgen. (2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in ... Zeitpunkte für die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1 Höhe der Überschreitung der Abgasverlustgrenzwerte ... Höhe der Überschreitung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1 gemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung keine ... entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforderungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ... gelten vor den dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Abs. 1 die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste:  ...
Anlage III 1. BImSchV (zu den §§ 6 bis 11 sowie 14 und 15) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519
§ 9 EnEV 2004 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
... bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ...