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§ 18a - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 490; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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§ 18a Anzeige


§ 18a wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 18a 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...