(1) Die Anforderungen des §
6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungsanlagen mit einer Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach §
6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober 1997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend §
14 Abs. 3 oder §
15 Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen.
(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach §
11 Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe der Nennwärmeleistung ab den folgenden Zeitpunkten einzuhalten:
Nennwärmeleistung in Kilowatt | Zeitpunkte für die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1 |
Höhe der Überschreitung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1 gemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung |
keine Überschreitung | 1 Prozentpunkt | 2 Prozentpunkte | 3 Prozentpunkte oder mehr |
bis 100 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.2001 |
über 100 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.1999 |
Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 1998 durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung nach Satz 2 gilt
- 1.
- bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind und der wiederkehrenden Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung,
- 2.
- bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die nach § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Messung.
Die Vorschriften des §
14 Abs. 3 und 5 sowie des §
15 Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforderungen des §
11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab dem 1. November 2004 einzuhalten.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Feuerungsanlagen gelten vor den dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der Anforderungen des §
11 Abs. 1 die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste:
Nennwärmeleistung in Kilowatt | Grenzwerte für die Abgasverluste |
bis 31.12.1982 errichtet | ab 1.1.1983 errichtet | ab 1. 10.1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 3.10.1990, errichtet oder bis zum 31.12.1997 wesentlich geändert |
über 4 bis 25 | 15 | 14 | 12 |
über 25 bis 50 | 14 | 13 | 11 |
über 50 | 13 | 12 | 10 |
neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519