§ 6 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 6 Wohnsitzvoraussetzungen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natürlichen Personen, die

1.
am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte, oder

2.
am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, demgegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird, oder

2a.
nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß sie dort durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben oder

3.
nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben oder begründen oder ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen

a)
als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder

b)
als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes oder

c)
als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder

d)
im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstaben a, b oder c oder unter Nummer 2a fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung

aa)
von Ehegatten,

bb)
von minderjährigen Kindern zu den Eltern,

cc)
von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,

dd)
von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,

ee)
von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,

ff)
von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

gg)
von Minderjährigen oder Hilfsbedürftigen zu Geschwistern, wenn Verwandte der geraden Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.

Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbedürftig.

(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Gütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch dann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mitberechtigten gegeben sind.

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Zitierungen von § 6 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AKG Umstellung von Reichsmarkansprüchen
... 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer ...
§ 25 AKG Anspruchsschuldner
... In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund. (2) Handelt es sich 1.  ...
§ 28 AKG Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
... dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung; 2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet ... vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105); 3. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum ...


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