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§ 10 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 10 Ansprüche aus Grundpfandrechten



Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfandrechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und vor dem 1. August 1945 bestellt worden sind.



 

Zitierungen von § 10 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AKG Umstellung von Reichsmarkansprüchen
... 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer ...
§ 25 AKG Anspruchsschuldner
... In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund. (2) Handelt es sich 1.  ...
§ 28 AKG Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
... Die in §§ 4, 5, 9, 10 , 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer ...