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§ 18
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§ 18 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG
k.a.Abk.
)
G. v. 05.11.1957
BGBl. I S. 1747
; zuletzt geändert durch
Artikel 214
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1
Schuldenablösung
3 weitere Fassungen
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wird in 31 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Zu erfüllende Ansprüche
§ 17
←
→
§ 19
§ 18 Umstellung von Reichsmarkansprüchen
§ 18 wird in
1 Vorschrift zitiert
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§
4
bis
15
und
19
bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft.
§ 17
←
→
§ 19
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Zitierungen von
§ 18 Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 AKG Anspruchsschuldner
... In den Fällen der §§ 4
bis
24 ist Anspruchsschuldner der Bund. (2) Handelt es sich 1. ...
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