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§ 87 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 87 Stundung und Herabsetzung



(1) Verbindlichkeiten aus Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, die vor dem 21. Juni 1948 als Teile einer Gesamtemission begeben worden sind und die nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) fallen, können auf Antrag des Schuldners durch gerichtliche Entscheidung gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit ihm wegen der Vermögensverluste, die er auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, die fristgemäße oder volle Leistung bei gerechter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger nicht zugemutet werden kann. Der Antrag ist gegen die Gesamtheit der Gläubiger zu richten.

(2) Die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.



 

Zitierungen von § 87 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 AKG Besonderheiten des Verfahrens (vom 05.08.2009)
... Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes ...
§ 91 AKG Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledigung anhängiger Verfahren
... Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ... Gesetzes abgeschlossen worden sind. (2) Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 ... der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur ...
§ 109 AKG Sondervorschriften für Berlin
...  in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, 5. in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948, 6. in § 97 an Stelle ...
§ 110 AKG Sondervorschriften wegen des Saarlandes
... die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken. 5. §§ 87 bis 91 und 99 finden im Saarland keine Anwendung. 6. Für Personen, die ihren ...