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§ 92 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen



(1) Die treuhänderische Verwaltung eines von einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (Anleihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1222) gebildeten Anleihestocks geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Deutschen Golddiskontbank auf die Kapitalgesellschaft über.

(2) Die Kapitalgesellschaft hat den Anleihestock und ein nach der Verordnung zur Begrenzung von Gewinnausschüttungen (Dividendenabgabeverordnung) vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323) gebildetes Treuhandvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen treuhänderisch für die Gesellschafter zu verwalten. Der Anleihestock und das Treuhandvermögen unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Die Aufhebung der in Ansehung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens bestehenden Gemeinschaft der Gesellschafter ist ausgeschlossen.

(3) Die Kapitalgesellschaft hat die sich aus dem Anleihestock und dem Treuhandvermögen ergebenden abzulösenden Ansprüche anzumelden (§ 40). Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten als erfüllt, wenn die Kapitalgesellschaft beweist oder glaubhaft macht, daß sie Beträge in Höhe des abzulösenden Anspruchs an den Anleihestock abgeführt hat oder daß sie den abzulösenden Anspruch nach der Dividendenabgabeverordnung treuhänderisch verwaltet hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen.

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Zitierungen von § 92 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 AKG Sondervermögen eigener Art
...  92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, ...