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§ 108 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)
G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
2 frühere Fassungen | wird in 30 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
2 frühere Fassungen | wird in 30 Vorschriften zitiert
§ 108 Amts- und Rechtshilfe
Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
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