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Änderung § 88 Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 05.08.2009

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§ 88 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 88 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Vertretung der Gläubiger


(1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.

(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte der Gläubiger wahr.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl. S. 121), der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist.

vorherige Änderung

(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen entsprechend. Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen gilt entsprechend.



(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend. Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes gilt entsprechend.