(1) Die treuhänderische Verwaltung eines von einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (Anleihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1222) gebildeten Anleihestocks geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Deutschen Golddiskontbank auf die Kapitalgesellschaft über.
(2) Die Kapitalgesellschaft hat den Anleihestock und ein nach der Verordnung zur Begrenzung von Gewinnausschüttungen (Dividendenabgabeverordnung) vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323) gebildetes Treuhandvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen treuhänderisch für die Gesellschafter zu verwalten. Der Anleihestock und das Treuhandvermögen unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Die Aufhebung der in Ansehung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens bestehenden Gemeinschaft der Gesellschafter ist ausgeschlossen.
(3) Die Kapitalgesellschaft hat die sich aus dem Anleihestock und dem Treuhandvermögen ergebenden abzulösenden Ansprüche anzumelden (§ 40). Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten als erfüllt, wenn die Kapitalgesellschaft beweist oder glaubhaft macht, daß sie Beträge in Höhe des abzulösenden Anspruchs an den Anleihestock abgeführt hat oder daß sie den abzulösenden Anspruch nach der Dividendenabgabeverordnung treuhänderisch verwaltet hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen.
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und eine Barablösung (§ 39) nach den für die Gewinnverteilung geltenden Vorschriften an die Gesellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. Ist für eine einzelne Gattung von Gesellschaftsanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein besonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so sind der Anleihestock und das Treuhandvermögen nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten.
(2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berücksichtigen
- 1.
- Gesellschaftsanteile, für die Gewinnbeträge an den Anleihestock oder das Treuhandvermögen nicht abgeführt worden sind, soweit die Anteile im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses - unbeschadet einer Gesamtrechtsnachfolge - Gesellschaftern zustehen, die damals von der Begrenzung der Gewinnausschüttung nicht betroffen waren;
- 2.
- Gesellschaftsanteile, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses der Kapitalgesellschaft gehören.
(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der Verwaltung und Verteilung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft.
§§
92 und
93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.