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Änderung § 14 ZESV vom 08.11.2006

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§ 14 ZESV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 ZESV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 356 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit


(Text alte Fassung)

Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird.


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