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Änderung § 6 ZESV vom 05.04.2017

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§ 6 ZESV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 ZESV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Berichterstatter


(1) 1 Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission durch die zuständige Behörde werden von dem vorsitzenden Mitglied auf je zwei berichterstattende Personen (Berichterstatter) aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder verteilt. 2 Ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Ethik oder Theologie, ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Biologie oder Medizin als Berichterstatter benannt. 3 Das Nähere regelt die Kommission in ihrer Geschäftsordnung (§ 15).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und Bewertung nach § 9 des Stammzellgesetzes vor und geben dazu schriftliche Voten für die Stellungnahmen der Kommission ab. 2 Sie berichten der Kommission.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und Bewertung nach § 9 des Stammzellgesetzes vor und geben dazu schriftliche oder elektronische Voten für die Stellungnahmen der Kommission ab. 2 Sie berichten der Kommission.

(3) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für Maßnahmen nach § 7 machen.



 

 
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