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Synopse aller Änderungen der GasNEV am 10.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. November 2016 durch Artikel 14 des DigiNetzG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge


(1) 1 Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen

1. aktivierte Eigenleistungen,

2. Zins- und Beteiligungserträge,

3. Netzanschlusskosten,

4. Baukostenzuschüsse oder

5. sonstige Erträge und Erlöse

(Text alte Fassung)

der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2 Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

(Text neue Fassung)

der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. 2 Einnahmen nach § 77f des Telekommunikationsgesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzurechnen. 3 Die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.

(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.




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