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Synopse aller Änderungen der GasNEV am 27.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2021 durch Artikel 4 des WaStNUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung
Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
    Abschnitt 1 Kostenartenrechnung
       § 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung
       § 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
       § 6 Kalkulatorische Abschreibungen
       § 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
       § 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
       § 8 Kalkulatorische Steuern
       § 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
       § 10 Periodenübergreifende Saldierung
    Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung
       § 11 Grundsätze der Kostenverteilung
       § 12 Kostenstellen
    Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung
       § 13 Grundsätze der Entgeltermittlung
       § 14 Teilnetze
       § 15 Ermittlung der Netzentgelte
       § 16 Verprobung
       § 17 (aufgehoben)
       § 18 Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze
       § 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze
       § 20 Sonderformen der Netznutzung
       § 20a
       § 20b
       § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
Teil 3 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
    § 23 (aufgehoben)
    § 24 (aufgehoben)
    § 25 (aufgehoben)
    § 26 (aufgehoben)
Teil 4 Pflichten der Netzbetreiber
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 27 Veröffentlichungspflichten
(Text neue Fassung)

    § 27 (aufgehoben)
    § 28 Dokumentation
    § 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Teil 5 Sonstige Bestimmungen
    § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
    § 31 Ordnungswidrigkeiten
    § 32 Übergangsregelungen
    § 33 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 6 Abs. 5 Satz 1) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern von Anlagegütern in der Gasversorgung
    Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) Haupt- und Nebenkostenstellen

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen (Netzentgelte).



Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen (Netzentgelte).

§ 20 Sonderformen der Netznutzung


(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.

(2) 1 Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. 2 Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Veröffentlichungspflichten




§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2 Werden individuelle Netzentgelte nach § 20 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,

3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,

4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen und

5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 31 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder



1. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder

2. (aufgehoben)

3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.