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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FremdSprPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FremdSprPrV Bestehen der Prüfung
...  (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 , im Fall einer Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus ...
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