(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58 - Prüfungsordnung).
(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Masterprüfung des Studiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei als Laufbahnprüfung ab.
(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach §
10 der Prüfungsordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV ... eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende § 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen". ... 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende (1) Der ... über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt. § 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Für den ... Der Masterstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Laufbahnbefähigung für den ...