Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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§ 7 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 7 Ausbildung



(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aller Laufbahnen erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung polizeifachlichen Unterricht. Soweit sie einen nach dieser Verordnung geforderten Bildungsstand noch nicht besitzen und nachträglich erwerben müssen, nehmen sie außerdem am allgemein bildenden Unterricht teil.

(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die sich im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen.



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