(1) In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann durch Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.
(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entscheidet das Bundesministerium des Innern.
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das Bundesministerium des Innern.
(4) Eine Versetzung in den Polizeivollzugsdienst ist erst nach Anerkennung der Befähigung zulässig.