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§ 24 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 24 Besondere Fachverwendungen



(1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden. Die Beamtinnen und Beamten erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung Rahmenpläne.

(2) In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden:

1.
in den gehobenen Dienst

a)
für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber) oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen,

b)
für eine Verwendung als Kommandantin oder Kommandant und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Patrouillenboot der Bundespolizei Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann nachweisen,

2.
in den mittleren Dienst

a)
für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger" besitzen und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger nachweisen,

b)
für eine Verwendung im informationstechnischen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die

aa)
eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,

bb)
eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder

cc)
eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen,

c)
für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen.

Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen.

(3) Im ärztlichen Dienst in der Bundespolizei lauten die Amtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen "Medizinalrätin", "Medizinaloberrätin" und "Medizinaldirektorin" und für Beamte "Medizinalrat", "Medizinaloberrat" und "Medizinaldirektor", jeweils mit dem Zusatz "in der Bundespolizei". Die Beamtinnen und Beamten werden im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht.





 

Frühere Fassungen von § 24 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2009Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284
aktuell vorher 28.11.2008Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
aktuellvor 28.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 56 BLV Folgeänderungen
... durch die Angabe „§ 22 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht." 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
... 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt." 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe ...