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§ 33 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere



Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen

-
die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,

-
die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.





 

Frühere Fassungen von § 33 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2009Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... der Bundespolizei" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 16. In § 33 wird jeweils die Angabe „im BGS" durch die Wörter „in der ...