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Änderung § 11 BPolLV vom 14.02.2009

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§ 11 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 11 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 1 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beförderung


(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

(2) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. Eine Beförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt.

(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2) sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf Beamtinnen und Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 7 angerechnet.

(Text alte Fassung)

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 8.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.