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Änderung § 26 BPolLV vom 14.02.2009

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§ 26 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 26 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 1 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Dienstliche Beurteilung


(Text alte Fassung)

Für die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei finden die §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung Anwendung.

(Text neue Fassung)

Für die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei finden die §§ 48 bis 50 mit Ausnahme des § 50 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung sowie die Regelungen des § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung Anwendung.


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