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Abschnitt 1 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (BPol).


§ 2 Laufbahnen, Ämter



(1) Der Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:

1.
mittlerer Dienst

a)
als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin oder des Polizeimeisters,

b)
als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters, der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters,

2.
gehobener Dienst

a)
als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin oder des Polizeikommissars,

b)
als Beförderungsämter die Ämter Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars, der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars,

3.
höherer Dienst

a)
als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin oder des Polizeirats,

b)
als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Vizepräsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder des Präsidenten der Bundespolizeiakademie, der Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Präsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder des Vizepräsidenten beim Bundespolizeipräsidium, der Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.




§ 3 Leistungsgrundsatz



(1) Der Polizeivollzugsbeamtin und dem Polizeivollzugsbeamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung offen.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.


§ 3a Förderung der Leistungsfähigkeit



(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem

1.
die Fortbildung,

2.
die Beurteilung,

3.
Mitarbeitergespräche,

4.
Zielvereinbarungen,

5.
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und

6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, vor allem auch Auslandstätigkeiten.

Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen.

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Maßnahmen entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es kann diese Befugnis auf die Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Die §§ 25 und 26 bleiben unberührt.


§ 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst



(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen und die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Einstellungsvoraussetzungen sowie die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeidiensttauglichkeit) erfüllt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. Dem jeweils für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgelegten Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren hinzuzurechnen.


§ 5 Eignungsauswahlverfahren



(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst oder aus dem Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag übernommen werden sollen, können einem Eignungsauswahlverfahren unterzogen werden.

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen, gesundheitlichen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin, des Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten vermitteln.


§ 6 Erwerb der Befähigung



Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, erwerben die Befähigung für die Laufbahn durch Ausbildung und Prüfung nach § 29 Abs. 4. Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9 erworben. Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 23.




§ 7 Ausbildung



(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aller Laufbahnen erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung polizeifachlichen Unterricht. Soweit sie einen nach dieser Verordnung geforderten Bildungsstand noch nicht besitzen und nachträglich erwerben müssen, nehmen sie außerdem am allgemein bildenden Unterricht teil.

(2) Das Bundesministerium des Innern erlässt Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes), die sich im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen.


§ 8 Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen



(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.




§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen



In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:

sehr gut (1) - eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) - eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) - eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.




§ 10 Probezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung



(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Sie beginnt mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

(2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,

2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate,

3.
im höheren Dienst drei Jahre.

Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die Bewährung insbesondere wegen

1.
nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,

2.
nicht einwandfreier Führung,

3.
Krankheit,

4.
Wechsels des Dienstherrn oder

5.
längerer Beurlaubung

bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen lässt.

(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen.

(6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie darf erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit vorgenommen werden.

(7) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".




§ 11 Beförderung



(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.

(2) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden, darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung erfolgen. Eine Beförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt.

(3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2 Abs. 2) sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. Ein Amt in der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf Beamtinnen und Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. Auf die in den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Mindestdienstzeiten werden bei der Anstellung nicht berücksichtigte Kinderbetreuungszeiten nach § 10 Abs. 7 angerechnet.

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 8.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleichzubehandeln.